Ölheizung im Keller eines Einfamilienhauses

Wissen — Heizungsgesetz

Ölheizung: verboten oder erlaubt? Was 2026 wirklich gilt

Kaum ein Thema wurde so oft falsch berichtet. Die kurze Antwort: Ein Ölheizungs-Verbot gibt es nicht — weder für den Bestand noch für den Neueinbau. Was stattdessen gilt, sachlich eingeordnet.

Belegte Einordnung statt Schlagzeilen

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Bestand: weiterlaufen lassen und reparieren — erlaubt

Eine funktionierende Ölheizung dürfen Sie weiter betreiben und bei einem Defekt auch reparieren lassen. Mit dem im Juli 2026 beschlossenen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) entfällt zudem die frühere altersabhängige Austauschpflicht, die viele Konstanttemperaturkessel nach rund 30 Jahren betroffen hätte — und auch das frühere Betriebsverbot für fossile Heizungen ab 2045 wurde gestrichen. Die Grundlagen im Überblicks-Artikel →

Neueinbau: erlaubt — mit der „Bio-Treppe" im Blick

Auch eine neue Ölheizung dürfen Sie einbauen; die frühere 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien entfällt. Neu eingebaute Öl-, Gas- und Flüssiggasheizungen in Bestandsgebäuden müssen aber ab 2029 mit einem wachsenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe laufen: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040. Diese Bio-Brennstoffe sind heute deutlich teurer als fossiles Heizöl — wer neu in Öl investiert, sollte diese Kostenkurve ehrlich mitrechnen. Hybridlösungen (etwa Ölkessel plus Wärmepumpe) können die Anforderungen erleichtern.

Ölheizung im Überblick: Was gilt wann?

SituationWas gilt
Bestehende Ölheizung, funktionsfähigWeiterbetrieb erlaubt, kein Enddatum, keine Austauschpflicht.
DefektReparatur erlaubt; neue Anlage erst nötig, wenn Reparatur nicht mehr möglich ist.
Neueinbau ab Inkrafttreten des GModGErlaubt — mit Bio-Treppe ab 2029 (10/15/30/60 %).
Ab 2045Kein Betriebsverbot; geplant ist, dass Anbieter nur noch klimaneutrale Brennstoffe liefern (Grünheizölquote per gesondertem Gesetz).
Laufende KostenCO₂-Preis verteuert fossiles Heizöl schrittweise — unabhängig vom Heizungsgesetz.

Die ehrliche Einordnung für Eigentümer

„Erlaubt" heißt nicht automatisch „wirtschaftlich klug". Für den Bestand gilt: kein Handlungsdruck — laufen lassen, Rücklagen bilden, Optionen prüfen. Beim Neueinbau lohnt der Vergleich: Wärmepumpe, Fernwärme oder Hybrid können über die Laufzeit günstiger sein, sobald Bio-Treppe und CO₂-Preis eingerechnet sind — je nach Gebäude und Dämmzustand fällt die Antwort unterschiedlich aus. Eine unabhängige Energieberatung ist hier gut investiertes Geld.

Hinweis: Stand Juli 2026, nach Beschluss des GModG; Details werden mit der Verkündung final, und die geplante Grünheizölquote kommt per gesondertem Gesetz. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung.

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Häufige Fragen zur Ölheizung

Nein. Bestehende Ölheizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden, und auch der Neueinbau einer Ölheizung bleibt nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026 zulässig. Das frühere Betriebsverbot für fossile Heizungen ab 2045 wurde gestrichen. Ein pauschales „Ölheizungs-Verbot" gibt es nicht — wohl aber steigende Anforderungen an den Brennstoff.

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