Eigentümer prüft Unterlagen zu Ausnahmen beim Heizungsgesetz

Wissen — Heizungsgesetz

Ausnahmen & Übergangsregeln: Wer muss was — und wer nicht?

Die überraschende Wahrheit nach der Reform 2026: Die wichtigste „Ausnahme" ist die Regel selbst — für Bestandsheizungen gilt Bestandsschutz. Was darüber hinaus gilt, hier sortiert.

Belegte Einordnung statt Schlagzeilen

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Die wichtigste Regel: Wer nichts einbaut, muss nichts

Unter dem alten GEG drehte sich die Ausnahmen-Debatte um die Frage, wer von der 65-Prozent-Pflicht befreit wird. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) vom Juli 2026 ist diese Pflicht entfallen — und damit hat sich die Ausnahmen-Landschaft grundlegend vereinfacht: Bestandsheizungen genießen Bestandsschutz, dürfen repariert werden und haben kein Enddatum. Auch die frühere altersabhängige Austauschpflicht für alte Kessel entfällt. Pflichten entstehen im Wesentlichen erst, wenn Sie neu eine fossile Heizung einbauen — dann greift ab 2029 die Bio-Treppe. Die Grundlagen im Überblick →

Wer ist betroffen, wer nicht?

SituationBetroffen?
Funktionierende Bestandsheizung (Öl/Gas)Nein — Bestandsschutz, Reparatur erlaubt, kein Enddatum.
Vollständig erneuerbare Heizung (Wärmepumpe, Pellets, Solarthermie, Fernwärme)Nein — auch die Bio-Treppe betrifft Sie nicht.
Neueinbau Öl-/Gas-/Flüssiggasheizung im BestandJa — Bio-Treppe ab 2029 (10/15/30/60 %); Hybridlösungen erleichtern die Erfüllung.
NeubauGesonderte Regeln: stufenweise Nullemissions-Anforderungen und Solarpflicht — siehe eigener Artikel.
VermieterNeue Kostenteilung ab 2028/29 (Netzentgelte, CO₂, Bio-Treppe) mit Härtefallklausel bei sehr niedrigen Mieten.
StromdirektheizungenVerschärft — nur noch bei sehr gutem Wärmeschutz zulässig.

Drei Mythen, die sich hartnäckig halten

„Über 80-Jährige sind ausgenommen." Diese Ausnahme stand in einem frühen Entwurf, wurde aber nie Gesetz — und ist nach der Reform auch überflüssig, weil es keinen Austauschzwang mehr gibt, den sie abfedern müsste.

„Es gibt eine Härtefallliste, in die man sich eintragen muss." Nein. Der klassische Härtefall (unzumutbare Austauschpflicht) hat sich mit dem Wegfall der 65-Prozent-Pflicht weitgehend erledigt; im Mietrecht gibt es eine Härtefallklausel für Vermieter mit sehr niedrigen Mieten bei der neuen Kostenteilung.

„Die Regeln sind jetzt überall gleich." Nicht ganz: Die Länderöffnungsklausel bleibt erhalten. Einzelne Bundesländer erwägen strengere Vorgaben — diskutiert etwa in Hamburg bis hin zum Verbot neuer Öl- und Gasheizungen. Für Niedersachsen ist derzeit nichts dergleichen beschlossen; wer langfristig investiert, sollte die Entwicklung aber verfolgen.

Wie verlässlich ist das alles?

Ehrlich eingeordnet: verlässlich für die Planung der nächsten Jahre — aber das Gesetz selbst sieht eine Evaluation im Jahr 2030 vor, Umweltverbände bereiten eine Verfassungsklage vor, und die geplante Grüngas-/Grünheizölquote für die Zeit ab 2045 kommt erst per gesondertem Gesetz. Unser Rat deshalb: robust entscheiden — also Lösungen wählen, die unter verschiedenen Szenarien wirtschaftlich bleiben, statt auf den Fortbestand jeder Einzelregel zu wetten.

Hinweis: Stand Juli 2026, nach Beschluss des GModG; Details werden mit der Verkündung final. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung.

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Häufige Fragen zu Ausnahmen

Die große Mehrheit: Wer eine funktionierende Heizung besitzt, muss nichts tun — Bestandsschutz. Wer bereits vollständig erneuerbar heizt (Wärmepumpe, Pelletheizung, Solarthermie, Fernwärme), ist auch von der neuen Bio-Treppe nicht betroffen. Pflichten entstehen im Wesentlichen erst beim Neueinbau einer fossilen Heizung.

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