Wissen — Heizungsgesetz
Ausnahmen & Übergangsregeln: Wer muss was — und wer nicht?
Die überraschende Wahrheit nach der Reform 2026: Die wichtigste „Ausnahme" ist die Regel selbst — für Bestandsheizungen gilt Bestandsschutz. Was darüber hinaus gilt, hier sortiert.
Belegte Einordnung statt Schlagzeilen
Die wichtigste Regel: Wer nichts einbaut, muss nichts
Unter dem alten GEG drehte sich die Ausnahmen-Debatte um die Frage, wer von der 65-Prozent-Pflicht befreit wird. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) vom Juli 2026 ist diese Pflicht entfallen — und damit hat sich die Ausnahmen-Landschaft grundlegend vereinfacht: Bestandsheizungen genießen Bestandsschutz, dürfen repariert werden und haben kein Enddatum. Auch die frühere altersabhängige Austauschpflicht für alte Kessel entfällt. Pflichten entstehen im Wesentlichen erst, wenn Sie neu eine fossile Heizung einbauen — dann greift ab 2029 die Bio-Treppe. Die Grundlagen im Überblick →
Wer ist betroffen, wer nicht?
| Situation | Betroffen? |
|---|---|
| Funktionierende Bestandsheizung (Öl/Gas) | Nein — Bestandsschutz, Reparatur erlaubt, kein Enddatum. |
| Vollständig erneuerbare Heizung (Wärmepumpe, Pellets, Solarthermie, Fernwärme) | Nein — auch die Bio-Treppe betrifft Sie nicht. |
| Neueinbau Öl-/Gas-/Flüssiggasheizung im Bestand | Ja — Bio-Treppe ab 2029 (10/15/30/60 %); Hybridlösungen erleichtern die Erfüllung. |
| Neubau | Gesonderte Regeln: stufenweise Nullemissions-Anforderungen und Solarpflicht — siehe eigener Artikel. |
| Vermieter | Neue Kostenteilung ab 2028/29 (Netzentgelte, CO₂, Bio-Treppe) mit Härtefallklausel bei sehr niedrigen Mieten. |
| Stromdirektheizungen | Verschärft — nur noch bei sehr gutem Wärmeschutz zulässig. |
Drei Mythen, die sich hartnäckig halten
„Über 80-Jährige sind ausgenommen." Diese Ausnahme stand in einem frühen Entwurf, wurde aber nie Gesetz — und ist nach der Reform auch überflüssig, weil es keinen Austauschzwang mehr gibt, den sie abfedern müsste.
„Es gibt eine Härtefallliste, in die man sich eintragen muss." Nein. Der klassische Härtefall (unzumutbare Austauschpflicht) hat sich mit dem Wegfall der 65-Prozent-Pflicht weitgehend erledigt; im Mietrecht gibt es eine Härtefallklausel für Vermieter mit sehr niedrigen Mieten bei der neuen Kostenteilung.
„Die Regeln sind jetzt überall gleich." Nicht ganz: Die Länderöffnungsklausel bleibt erhalten. Einzelne Bundesländer erwägen strengere Vorgaben — diskutiert etwa in Hamburg bis hin zum Verbot neuer Öl- und Gasheizungen. Für Niedersachsen ist derzeit nichts dergleichen beschlossen; wer langfristig investiert, sollte die Entwicklung aber verfolgen.
Wie verlässlich ist das alles?
Ehrlich eingeordnet: verlässlich für die Planung der nächsten Jahre — aber das Gesetz selbst sieht eine Evaluation im Jahr 2030 vor, Umweltverbände bereiten eine Verfassungsklage vor, und die geplante Grüngas-/Grünheizölquote für die Zeit ab 2045 kommt erst per gesondertem Gesetz. Unser Rat deshalb: robust entscheiden — also Lösungen wählen, die unter verschiedenen Szenarien wirtschaftlich bleiben, statt auf den Fortbestand jeder Einzelregel zu wetten.
Hinweis: Stand Juli 2026, nach Beschluss des GModG; Details werden mit der Verkündung final. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung.
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Häufige Fragen zu Ausnahmen
Die große Mehrheit: Wer eine funktionierende Heizung besitzt, muss nichts tun — Bestandsschutz. Wer bereits vollständig erneuerbar heizt (Wärmepumpe, Pelletheizung, Solarthermie, Fernwärme), ist auch von der neuen Bio-Treppe nicht betroffen. Pflichten entstehen im Wesentlichen erst beim Neueinbau einer fossilen Heizung.
Diese oft zitierte Ausnahme stammt aus einem frühen GEG-Entwurf und wurde schon damals nicht Gesetz. Mit der Reform 2026 ist sie auch nicht nötig: Da die 65-Prozent-Pflicht entfällt und Bestandsheizungen weiterlaufen dürfen, gibt es für Eigentümer im Ruhestand keinen gesetzlichen Zwang, den eine Altersausnahme abfedern müsste.
Die Bio-Treppe betrifft nur neu eingebaute Öl-, Gas- und Flüssiggasheizungen in Bestandsgebäuden. Hybridheizungen — etwa Gas plus Wärmepumpe oder Solarthermie — erleichtern die Erfüllung, und für bestimmte Heizungsarten sind alternative Erfüllungsoptionen vorgesehen. Wer vollständig erneuerbar heizt, braucht sich mit der Bio-Treppe nicht zu befassen.
Durch den Wegfall der 65-Prozent-Pflicht hat sich der klassische Härtefall (unzumutbare Austauschpflicht) weitgehend erledigt. Im Mietrecht wurde für Vermieter mit sehr niedrigen Mieten eine Härtefallklausel bei der neuen Kostenteilung integriert. Für Detailfragen im Einzelfall bleibt die Energie- oder Rechtsberatung der richtige Weg.
Ja. Die sogenannte Länderöffnungsklausel bleibt erhalten — einzelne Länder erwägen bereits strengere Vorgaben bis hin zu Verboten neuer Öl- und Gasheizungen (diskutiert etwa in Hamburg). Für Niedersachsen ist derzeit nichts dergleichen beschlossen; die Entwicklung sollte man aber im Blick behalten, bevor man langfristig investiert.
Ehrliche Antwort: Verlässlich für die nächsten Jahre, aber nicht in Stein gemeißelt. Das Gesetz sieht eine Evaluation im Jahr 2030 vor, eine Verfassungsklage wird von Umweltverbänden vorbereitet, und die geplante Grüngas-/Grünheizölquote kommt per gesondertem Gesetz. Wer heute entscheidet, sollte robust planen — also Lösungen wählen, die unter verschiedenen Szenarien funktionieren.
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