Maklerprovision & neues Maklergesetz §

Provsionsmodelle

Beim Hausverkauf gibt es drei verschiedene Möglichkeiten der Abwicklung der Provision. Dabei wird zwischen Innen-, Außen- und Mischprovision unterschieden.

Innenprovision

Bei der Innenprovision oder auch Verkäufercourtage ist die Provision für den Käufer nicht erkennbar, da sich Makler und Verkäufer allein auf eine Provision verständigen und somit nur der Verkäufer die Maklertätigkeit bezahlt.

Außenprovision

Die Außenprovision trägt ausschließlich der Käufer. Sie wird prozentual vom Verkaufspreis der Immobilie berechnet und offen dargelegt. Hierbei hat der Käufer den Makler mit der Suche nach einem geeigneten Objekt zuvor beauftragt.

Mischprovision

Als dritte und zugleich häufigste Form der Maklercourtage ist die Mischform zunennen: Verkäufer und Käufer teilen sich die Provision, wobei der Prozentsatz für beide Parteien gleich oder unterschiedlich sein kann.

Neues Maklergesetz §

Im Juni 2020 wurde die Neuregelung des Gesetzes zur Maklerprovision im Bereich des Verkaufs von Immobilien bekannt gegeben. Die Begründung in der Aufteilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer liegt dabei im gleichen Nutzen beider Parteien durch die Tätigkeit des Maklers. Vor Eintritt des neuen Gesetzes haben die Bundesländer die Maklerprovision unterschiedlich praktiziert. In einigen Bundesländern war die Teilung der Provision schon gängige Praxis, in anderen musste allein der Käufer für die Provision aufkommen. Mit dem neuen Gesetz ist jetzt eine einheitlich bundesweite Richtlinie geschaffen worden.

Am 23.12.2020 ist nun das neue Maklergesetz „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ bundesweit in Kraft getreten. Private Käufer sollen bezüglich der Kaufnebenkosten durch das neue Gesetz entlastet werden. Kernpunkt des neuen Gesetzes ist,dass zukünftig der Verkäufer der Immobilie die Maklerprovision nicht mehr vollständig dem Käufer überlassen kann, wenn er/sie den Makler selbst beauftragt hat. Wer den Makler zuerst beauftragt hat – in der Regel ist dies der Verkäufer – muss mindestens 50% der Provision übernehmen.

Was dies für Sie als Käufer/in bzw. Verkäufer/in im Einzelnen bedeutet, möchten wir Ihnen gern erläutern.

Wichtig! Das neue Gesetz zur geteilten Maklerprovision gilt lediglich für den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern (inkludiert sind auch solche mit Einliegerwohnung) an Privatpersonen, wobei der Erwerb als Eigenheim oder als Kapitalanlage hierbei keine Rolle spielt....

…. und so funktioniert es:

Das Prinzip „Wer den Makler bestellt, muss ihn bezahlen“ galt seit 1. Juni 2015 nur im Mietrecht. Jetzt allerdings gilt dieses Prinzip insofern auch für den Kauf von Wohneigentum, als dass nun der Besteller mindestens die Hälfte der Provision zu tragen hat. Das neue Gesetz ist in den neu eingeführten §§ 656a bis 656d des BGB festgeschrieben. Als wichtigste Änderungen sind hervorzuheben:

  • Bei einer einseitigen Tätigkeit für eine Partei zahlt der Besteller mindestens die Hälfte der Provision.

  • Bei gleichzeitiger Interessenvertretung des Maklers von Käufer und Verkäufer (sog.„Doppeltätigkeit“), kann er die Courtage ausschließlich zu gleichen Teilen in Rechnungstellen (paritätische Provisionsverteilung, § 656c, Abs. 1 BGB).

  • Es gilt nur für Verträge beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern (auch mit Einliegerwohnung), wenn diese an Privatpersonen veräußert werden. Die Provisionsteilung gilt auch bei Doppelhaushälften sowie Häusern auf einem Erb-Baugrundstück. Das neue Gesetz gilt allerdings nicht für Baugrundstücke und Mehrfamilienhäuser sowie Gewerbeimmobilien bzw. Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen an juristische Personen als Käufer. In diesem Fall kann die Maklerprovision weiterhin im Rahmen der Vertragsfreiheit beliebig vereinbart werden.

  • Jeder Vertrag bedarf der schriftlichen Form (SMS, E-Mail, Fax -> diese sind ohne Unterschrift gültig), mündlich geschlossene Verträge sind nicht mehr gültig.

  • Hat der Makler einen Vertrag ausschließlich mit dem Verkäufer geschlossen, darf der Käufer einen Zahlungsnachweis der Provision des Verkäufers verlangen, bevor er selbst zahlt.

Beispielrechnung:

Sie erwerben ein Einfamilienhaus über einen Makler zu einem Preis von 500.000 €. Zu dem reinen Immobilienpreis kommen die sogenannten Kaufnebenkosten hinzu. Diese Kaufnebenkosten setzen sich aus der Maklergebühr, der Grunderwerbsteuer und den Notargebühren zusammen. Somit ergibt sich folgende Rechnung und damit die entsprechenden Gesamtkosten:

Kaufpreis Haus: 500.000,-

Maklergebühr (3,57 %): 17.850,-

Grunderwerbsteuer (5 %): 25.000,-

Notar- und Grundbuchgebühren (2 %): 10.000,-

Kaufnebenkosten: 52.850,-

Gesamtkosten: 552.850,-

  • Kaufpreis Haus
  • Maklergebühr 3,57%
  • Grunderwerbssteuer 5%
  • Notar- und Grundbuchgebühren 2%
  • Kaufnebenkosten gesamt
  • Gesamtkosten
  • 500.000€
  • 17.850€
  • 25.000€
  • 10.000€
  • 52.850€
  • 552.850€

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