Immobilie verkaufen — Ratgeber
Notarkosten beim Hausverkauf
Der Notar ist beim Immobilienverkauf Pflicht. Wie hoch die Kosten sind, wer sie zahlt – und was als Verkäufer auf Sie zukommt.
Kurz gesagt
Notar- und Grundbuchkosten betragen zusammen rund 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises. Üblicherweise zahlt sie der Käufer; der Verkäufer trägt nur die Löschung eigener Grundschulden. Die Gebühren sind gesetzlich im GNotKG geregelt und bundesweit gleich – beim Notar lässt sich also nichts „sparen". Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB).
Warum der Notar Pflicht ist
Ein Immobilienkaufvertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird (§ 311b BGB). Der Notar ist dabei neutral und sorgt für eine sichere Abwicklung: Er beurkundet den Vertrag, veranlasst die Auflassungsvormerkung im Grundbuch, überwacht die Kaufpreiszahlung und die Lastenfreistellung und sorgt am Ende für die Eigentumsumschreibung.
Wie hoch sind die Kosten?
Notar und Grundbuchamt kosten zusammen meist rund 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises – etwa 1,0 bis 1,5 Prozent für den Notar und rund 0,5 Prozent für das Grundbuch, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Berechnet wird nach dem Kaufpreis (Geschäftswert); die Sätze sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt und bei jedem Notar identisch.
Wer zahlt was?
In der Praxis trägt der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten, weil er den Eigentumserwerb veranlasst. Der Verkäufer zahlt nur die Gebühren, die mit der Löschung seiner eigenen Grundschulden oder Lasten zusammenhängen. Achtung: Rechtlich haften beide Parteien gesamtschuldnerisch für die Notargebühren – eine saubere Abwicklung ist daher wichtig.
Worauf Sie als Verkäufer achten sollten
Kalkulieren Sie die Löschungskosten für noch eingetragene Grundschulden ein, damit Sie die Immobilie lastenfrei übergeben können. Liegt noch ein Darlehen auf dem Objekt, stimmen Sie die Löschungsbewilligung frühzeitig mit Ihrer Bank ab – das vermeidet Verzögerungen beim Notartermin.
| Punkt | Kurz erklärt |
|---|---|
| Höhe | Zusammen ca. 1,5–2 % des Kaufpreises (Notar ~1–1,5 %, Grundbuch ~0,5 %). |
| Zahlt | Üblicherweise der Käufer. |
| Verkäufer | Nur Löschung eigener Grundschulden/Lasten. |
| Geregelt durch | GNotKG – bundesweit einheitlich, nicht verhandelbar. |
Checkliste für Verkäufer
- Beurkundungspflicht eingeplant (Notartermin)
- Geklärt: Käufer trägt Notar- und Grundbuchkosten
- Eigene Grundschulden/Lasten im Grundbuch geprüft
- Löschungsbewilligung frühzeitig mit der Bank abgestimmt
- Lastenfreie Übergabe vorbereitet
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
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Häufige Fragen zu den Notarkosten
Üblicherweise trägt der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten, da er den Eigentumserwerb veranlasst. Der Verkäufer zahlt nur die Kosten für die Löschung eigener Grundschulden oder Lasten im Grundbuch.
Zusammen rund 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises – etwa 1,0 bis 1,5 Prozent Notar und rund 0,5 Prozent Grundbuch, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Nein. Die Gebühren sind bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach dem Kaufpreis. Sie sind bei jedem Notar gleich.
Ein Immobilienkaufvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Der Notar beurkundet den Vertrag und wickelt den Eigentumsübergang sicher ab – von der Auflassungsvormerkung bis zur Eigentumsumschreibung.
Der Verkäufer trägt die Kosten für die Löschung noch eingetragener Grundschulden oder anderer Lasten, damit die Immobilie lastenfrei übergeben werden kann.
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