Schlüsselübergabe in einer möblierten Wohnung – Symbolbild

Vermietung — Ratgeber

Möblierte Wohnung vermieten: das sollten Sie wissen

Möbliert vermieten erlaubt eine höhere Miete – aber nur mit transparentem Möblierungszuschlag. Und die Mietpreisbremse gilt trotzdem.

Kurz gesagt

Für die Möblierung dürfen Sie einen Möblierungszuschlag verlangen – er muss aber im Mietvertrag separat ausgewiesen und am Zeitwert der Möbel orientiert sein. Die Mietpreisbremse gilt auch für möblierte Wohnungen; Grundlage bleibt die ortsübliche Vergleichsmiete. Sonderregeln gibt es nur bei Wohnraum zum wirklich vorübergehenden Gebrauch (§ 549 BGB).

Der Möblierungszuschlag

Für mitvermietete Möbel ist ein Zuschlag zulässig. Wichtig: Er muss im Vertrag separat ausgewiesen und nachvollziehbar am Zeitwert der Möbel orientiert sein. Gängig sind zwei Methoden – das Berliner Modell mit rund 2 % des Zeitwerts pro Monat und das Hamburger Modell mit Abschreibung plus Verzinsung. Als Nutzungsdauer gelten in der Regel etwa 10 Jahre; ist das Mobiliar älter, ist der Zeitwert aufgebraucht und ein Zuschlag nicht mehr gerechtfertigt.

Die Mietpreisbremse gilt auch möbliert

Eine Möblierung hebt die Mietpreisbremse nicht auf. Maßgeblich bleibt die ortsübliche Vergleichsmiete (in Hannover über den qualifizierten Mietspiegel); der Möblierungszuschlag kommt transparent hinzu. Wie die Bremse genau funktioniert, lesen Sie im Ratgeber „Mietpreisbremse".

Ausnahme: vorübergehender Gebrauch

Nur wenn Wohnraum tatsächlich zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird (§ 549 Abs. 2 BGB) – etwa ein Monteurzimmer auf Zeit – greifen Mietpreisbremse und bestimmte Kündigungsschutzregeln nicht. Eine dauerhafte Wohnnutzung fällt nicht darunter, auch wenn sie möbliert ist.

Vertrag und Praxis

In den Mietvertrag gehören eine Inventarliste mit dem Zustand der Möbel, der separat ausgewiesene Zuschlag und die Kaution. Steuerlich lassen sich die Möbel als Werbungskosten abschreiben. Bedenken Sie die stärkere Abnutzung und den höheren Verwaltungsaufwand gegenüber der unmöblierten Vermietung.

PunktKurz erklärt
MöblierungszuschlagZulässig, separat ausweisen, am Zeitwert orientiert.
BerechnungBerliner Modell (~2 %/Monat vom Zeitwert) oder Hamburger Modell.
MietpreisbremseGilt auch möbliert; Basis bleibt die Vergleichsmiete.
AusnahmeNur bei vorübergehendem Gebrauch (§ 549).

Checkliste vor der möblierten Vermietung

  • Zeitwert der Möbel ermittelt, Zuschlag berechnet
  • Möblierungszuschlag im Vertrag separat ausgewiesen
  • Mietpreisbremse geprüft (Vergleichsmiete als Basis)
  • Inventarliste mit Zustand erstellt
  • Kaution und Abschreibung berücksichtigt

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Der Gesetzgeber arbeitet zudem an strengeren Regeln für möblierte Wohnungen (u. a. zur transparenten Ausweisung des Zuschlags) – den aktuellen Stand vor Vertragsabschluss prüfen.

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Häufige Fragen zur möblierten Vermietung

Ja, über einen Möblierungszuschlag. Er muss im Mietvertrag separat ausgewiesen und am Zeitwert der Möbel orientiert sein. Ein nicht ausgewiesener Zuschlag gilt nicht als vereinbart.

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