Vermietung — Ratgeber
Mietpreisbremse: Was bei Neuvermietung gilt
In angespannten Wohnungsmärkten wie Hannover ist die Miete bei Neuvermietung gedeckelt. Wer die Grenze kennt, vermeidet rechtlich angreifbare Mietverträge.
Kurz gesagt
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Hannover gehört dazu – nach der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung bis 31. Dezember 2029. Ausnahmen gelten für Neubauten ab dem 1. Oktober 2014, umfassende Modernisierungen und eine bereits höhere Vormiete. Wer eine Ausnahme nutzen will, muss den Mieter vor Vertragsschluss informieren.
Was die Mietpreisbremse regelt
Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) begrenzt die zulässige Miete zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses: In ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf sie die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen. Welche Gebiete betroffen sind, legen die Bundesländer per Verordnung fest – für Hannover die Niedersächsische Mieterschutzverordnung.
Wie die Vergleichsmiete bestimmt wird
Ausgangspunkt ist die ortsübliche Vergleichsmiete, in Hannover über den qualifizierten Mietspiegel. Wie Sie Ihre Wohnung dort einordnen, erklärt unser Ratgeber „Mietspiegel richtig lesen". Auf dieser Basis berechnen Sie den zulässigen Höchstwert (Vergleichsmiete plus 10 %).
Die wichtigsten Ausnahmen
Die Mietpreisbremse greift nicht in drei Fällen: bei Neubauten, die ab dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden; nach einer umfassenden Modernisierung; und wenn bereits die Vormiete höher lag als die nach der Bremse zulässige Miete (§ 556e BGB). In diesen Fällen darf die Miete über 10 % hinausgehen.
Auskunftspflicht und Rüge
Will sich der Vermieter auf eine Ausnahme berufen, muss er den Mieter unaufgefordert vor Vertragsschluss darüber informieren (§ 556g BGB). Holt er diese Auskunft erst später nach, kann er sich erst zwei Jahre danach auf die höhere Miete berufen. Hält der Vermieter die Grenze nicht ein, kann der Mieter den Verstoß rügen und zu viel gezahlte Miete ab Zugang der Rüge zurückverlangen.
| Punkt | Kurz erklärt |
|---|---|
| Grenze | Höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 556d). |
| Gilt in Hannover | Ja, angespannter Markt – bis 31.12.2029. |
| Ausnahmen | Neubau ab 1.10.2014, umfassende Modernisierung, höhere Vormiete (§ 556e). |
| Auskunftspflicht | Vor Vertragsschluss, unaufgefordert (§ 556g). |
Checkliste vor der Neuvermietung
- Ortsübliche Vergleichsmiete über den Mietspiegel ermittelt
- Zulässigen Höchstwert berechnet (Vergleichsmiete + 10 %)
- Geprüft, ob eine Ausnahme greift (Neubau, Modernisierung, Vormiete)
- Bei Ausnahme: Mieter vor Vertragsschluss schriftlich informiert
- Kalkulation und Begründung dokumentiert
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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Häufige Fragen zur Mietpreisbremse
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen (§ 556d BGB).
Ja. Hannover ist nach der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen; die Regelung gilt bis 31. Dezember 2029.
Die Mietpreisbremse gilt nicht bei Neubauten, die ab dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, bei umfassender Modernisierung und wenn schon die Vormiete höher lag (§ 556e BGB).
Ja. Will sich der Vermieter auf eine Ausnahme berufen, muss er den Mieter unaufgefordert vor Vertragsschluss informieren (§ 556g BGB). Holt er die Auskunft erst später nach, kann er sich erst zwei Jahre danach auf die höhere Miete berufen.
Der Mieter kann einen Verstoß rügen. Zu viel gezahlte Miete kann ab Zugang der Rüge zurückverlangt werden. Eine saubere Kalkulation der zulässigen Miete schützt Vermieter vor solchen Rückforderungen.
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