Basierend auf dem offiziellen qualifizierten Mietspiegel der Landeshauptstadt Hannover. Kostenlos, sofort, ohne Anmeldung.
Der qualifizierte Mietspiegel ist ein anerkanntes Instrument zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558d BGB). Der aktuelle Mietspiegel für Hannover wurde am 18. Dezember 2025 anerkannt und gilt für Wohnungen, die zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. März 2025 neu vermietet oder deren Miete in diesem Zeitraum geändert wurde.
Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist frühestens 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung möglich. In Hannover gilt zudem die Kappungsgrenze: Die Miete darf innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent steigen.
Offizielles Straßenverzeichnis und Mietspiegelbroschüre (hannover.de) →
Mietspiegel Region Hannover (mietspiegel-region-hannover.de) →
Hannover gehört seit Januar 2025 zu den 57 niedersächsischen Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt (Niedersächsische Mieterschutzverordnung). Für Vermieter ergeben sich daraus zwei wichtige Grenzen:
Bei Neuvermietung (Mietpreisbremse):
Die Miete darf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Ausgenommen sind Neubauten mit Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014 und umfassend modernisierte Wohnungen. War die vorherige Miete bereits höher als die zulässige Miete, darf auch diese Höhe erneut vereinbart werden.
Bei bestehenden Mietverhältnissen (Kappungsgrenze):
Die Miete darf innerhalb von drei Jahren um maximal 15 % steigen — und nie über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus (§ 558 Abs. 3 BGB). Eine Mieterhöhung ist frühestens 15 Monate nach der letzten Erhöhung möglich und bedarf der Zustimmung des Mieters.
Beide Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2029. Der Mietspiegel-Rechner oben zeigt Ihnen die ortsübliche Vergleichsmiete, die als Ausgangspunkt für beide Berechnungen dient.
Rechtsgrundlagen: § 556d BGB (Mietpreisbremse), § 558 Abs. 3 BGB (Kappungsgrenze), Niedersächsische Mieterschutzverordnung i.d.F. vom 04.12.2025.
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Der Vermieter muss die Erhöhung schriftlich begründen und dabei auf den Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten verweisen (§ 558 BGB). Die Erhöhung wird erst wirksam, wenn der Mieter zustimmt — ohne Zustimmung muss der Vermieter diese gerichtlich einklagen. Frühestens 15 Monate nach der letzten Erhöhung ist eine neue möglich.
Eine Miete oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete ist bei bestehenden Mietverhältnissen nicht automatisch unzulässig — sie darf nur nicht weiter erhöht werden. Bei Neuvermietungen in Hannover gilt die Mietpreisbremse: Maximal 10 % über der Vergleichsmiete. War die vorherige Miete bereits höher, darf diese aber erneut vereinbart werden.
Nein. Der Mieter hat das alleinige Hausrecht. Der Vermieter darf keinen Zweitschlüssel ohne Einwilligung des Mieters behalten und die Wohnung nicht ohne Ankündigung und berechtigten Grund betreten. Ausnahmen gelten nur bei akuten Notfällen wie einem Wasserrohrbruch. Für Besichtigungen, Reparaturen oder Ablesungen muss der Vermieter den Termin rechtzeitig ankündigen und mit dem Mieter abstimmen.
Vermieter dürfen nach einer Modernisierung bis zu 8 % der auf die Wohnung entfallenden Kosten jährlich auf die Miete umlegen (§ 559 BGB). In sechs Jahren darf die Miete dadurch um maximal 3 €/m² steigen, bei Mieten unter 7 €/m² um maximal 2 €/m². Reine Instandhaltungsmaßnahmen — also die Beseitigung von Verschleiß oder Schäden — berechtigen nicht zur Mieterhöhung.
Nein. Der qualifizierte Mietspiegel 2025 der Stadt Hannover gilt ausschließlich für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, öffentlich geförderte Wohnungen und Wohnungen mit gewerblicher Teilnutzung sind ausgenommen. Für diese Objekte muss die ortsübliche Vergleichsmiete über Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten ermittelt werden.
Der Mieter kann die Zustimmung verweigern, wenn er die Erhöhung für unberechtigt hält. Der Vermieter hat dann drei Monate Zeit, die Zustimmung gerichtlich einzuklagen (Zustimmungsklage). Bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleibt die Miete unverändert. Eine Kündigung des Mieters wegen verweigerter Zustimmung ist unzulässig.
Nein. Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Gleiches gilt für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. In diesen Fällen kann der Vermieter die Miete frei vereinbaren — auch deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
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